Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere

Abkürzung
LTV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für
  • 1.
    • Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,
  • 2.
    • Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und
  • 3.
    • folgende Fahrzeuge
      • a)
        • Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
      • b)
        • Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
      • c)
        • Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(1a) (weggefallen)
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.
(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt
  • a)auf den Seelotsrevieren
    Wismar/Rostock/Stralsund
    im regelmäßigen
    Personenverkehr um80 vom Hundert
    im Übrigen um50 vom Hundert
  • b)auf den übrigen Seelotsrevieren
    im regelmäßigen
    Personenverkehr
    um60 vom Hundert
    im Übrigen um10 vom Hundert
  • 1.
    • für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,
      • a)auf den Seelotsrevieren
        Wismar/Rostock/Stralsund
        im regelmäßigen
        Personenverkehr um80 vom Hundert
        im Übrigen um50 vom Hundert
      • b)auf den übrigen Seelotsrevieren
        im regelmäßigen
        Personenverkehr
        um60 vom Hundert
        im Übrigen um10 vom Hundert
  • 2.
    • für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,
      • a)
        • auf dem Seelotsrevier
        • für Passagierautofähren und
      • b)
        • auf der Trave für Fahrzeuge
  • 3.
    • für Fahrzeuge im regelmäßigen
  • 4.
    • für Containerschiffe mit einer
    • Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.

(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von
  • 1.
    • zwei Seelotsen das 1½fache,
  • 2.
    • drei Seelotsen das 2fache,
  • 3.
    • vier Seelotsen das 2½fache,
  • 4.
    • fünf Seelotsen das 3fache,
  • 5.
    • sechs Seelotsen das 3½fache
(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.
(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt
  • 1.
    • auf dem Seelotsrevier Ems unter
  • 2.
    • auf der Trave
      • a)
        • für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,
      • b)
        • für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.
  • 3.
    • auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
      • a)
        • für Passagierfahrzeuge um
      • b)
        • für Passagierautofähren und
(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.
(+++ § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b: Zur Nichtanwendung ab 1.1.2024 vgl. § 8 +++)

Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.
(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
(3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
  • 1.
    • bei einem Seeschiff oder einem anderen nicht vermessenen Fahrzeug die Bruttoraumzahl und
  • 2.
    • bei einem Binnenschiff oder einem anderen nicht geeichten Fahrzeug
      • a)
        • die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
      • b)
        • die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
(2) Bei der Bemessung der Lotsabgaben und der Lotsgelder werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
  • 1.
    • bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65, 67), bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82)-Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagierautofähren und Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 vom Hundert;
  • 2.
    • bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach der IMO-Resolution A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
  • 3.
    • bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
  • 4.
    • bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
  • 5.
    • bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, die nach Absatz 1 Satz 2 geschätzte Bruttoraumzahl oder Wasserverdrängung in Tonnen;
  • 6.
    • bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen, die Tragfähigkeit aller Fahrzeuge in Tonnen oder die Wasserverdrängung aller Fahrzeuge in Tonnen.
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerundet und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.

(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien.

§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr anzuwenden.