§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt des Teiles 1
§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 10Inhalt des Teiles 2
§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 12Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
§ 13Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
§ 14Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
| „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ | mit 20 Prozent, |
| „Prüfen von Triebfahrzeugen“ | mit 20 Prozent, |
| „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ | mit 30 Prozent, |
| „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ | mit 20 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
| „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ | mit 20 Prozent, |
| „Prüfen von Triebfahrzeugen“ | mit 20 Prozent, |
| „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ | mit 30 Prozent, |
| „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ | mit 20 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 18Anrechnung von Ausbildungszeiten