§ 2Bleibende Zollgutverwendung
Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung
im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder
im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder
im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.