Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973

Abkürzung
KredAufnBegrV 1973
Aktualisiert am 3. Januar 2026

(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Haushaltsjahr 1973 auf einen Höchstbetrag.
(2) Der Höchstbetrag für den Bund wird auf 2.100 Millionen DM festgesetzt.
(3) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Länder werden wie folgt festgesetzt (in Millionen DM):
  • Schleswig-Holstein393
    Niedersachsen361
    Nordrhein-Westfalen586
    Hessen580
    Rheinland-Pfalz560
    Baden-Württemberg259
    Bayern230
    Saarland112
    Hamburg498
    Bremen255
    Berlin485
(4) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände werden auf das 1,56fache des Durchschnitts ihrer Kreditaufnahmen in den Jahren 1967 bis 1971 nach Maßgabe der Haushaltsrechnungen festgelegt. Die einzelnen Länder können in Härtefällen Ausnahmen zulassen. Dabei haben sie sicherzustellen, daß im Jahre 1973 die Kreditaufnahmen ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt folgende Beträge nicht übersteigen (in Millionen DM):
  • In Schleswig-Holstein148
    in Niedersachsen729
    in Nordrhein-Westfalen1.759
    in Hessen596
    in Rheinland-Pfalz584
    in Baden-Württemberg575
    in Bayern1.093
    im Saarland116

(1) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist jede Beschaffung von Geldmitteln durch Anleihen, Darlehen oder sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, mit Ausnahme der Kredite, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden.
(2) Der Berechnung der Höchstbeträge sind die Kreditaufnahmen am Kreditmarkt abzüglich der entsprechenden Tilgungsausgaben zugrunde zu legen.
(3) Kreditaufnahmen auf Grund früherer Ermächtigungen sind auf den Höchstbetrag anzurechnen.
(4) Kassenkredite, Kreditaufnahmen bei einer der in § 19 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bezeichneten Stellen, Kreditaufnahmen gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes sowie die Stabilitätsanleihe des Bundes bleiben außer Betracht.

Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen, soweit sie im Einzelfall 20 Millionen DM nicht übersteigen.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.