Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Abkürzung
KrWaffKontrGDV 1
Aktualisiert am 3. Januar 2026

(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird
  • 1.
    • für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium
  • 2.
    • für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,
  • 3.
    • für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
  • 4.
    • für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Kursivdruck: Jetzt "Bundesministerium der Verteidigung"

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.