(1) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche gelten als vor dem 9. Mai 1945 nicht verjährt, wenn die Verjährung noch nicht vollendet war, als zwischen dem Lande, dem der Berechtigte angehörte oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dem Lande, dem der Verpflichtete angehörte oder in dem dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Kriegszustand eintrat.