(3) Die Länder haben den auf sie entfallenden Gesamtbetrag der Konjunkturausgleichsrücklagen im Verhältnis der Steuereinnahmen im Haushaltsjahr 1969 je Land gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzubringen.