Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Abkürzung
KlimaBergV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
  • 1.
    • Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in
  • 2.
    • Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in
  • 3.
    • Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in

Zulässige Beschäftigungszeit

Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,
  • 1.
    • außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von
      • a)
        • 6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über
      • b)
        • 5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über
  • 2.
    • im Salzbergbau eine Trockentemperatur von
      • a)
        • 7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über
      • b)
        • 6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über

Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalbdes Salzbergbaus

(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von
  • 1.
    • wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als
  • 2.
    • wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als
  • 3.
    • wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als
(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als
(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde
  • 1.
    • Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als
  • 2.
    • ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.

Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung imSalzbergbau

(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als
(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als

Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelleFahrung

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als
  • 1.
    • 29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder
  • 2.
    • 37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau

Zusätzliche Pausen

(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren
  • 1.
    • außerhalb des Salzbergbaus
      • a)
        • von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als
      • b)
        • von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als
  • 2.
    • im Salzbergbau
      • a)
        • von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als
      • b)
        • von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als
(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

Eingewöhnungszeit

(1) Der Unternehmer darf Personen, die
  • 1.
    • außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als
  • 2.
    • im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als
(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.

Besondere Personengruppen

(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen
  • 1.
    • außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als
  • 2.
    • im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn
  • 1.
    • im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und
  • 2.
    • eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.

Arbeiten in Notfällen

Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht
  • 1.
    • für den Einsatz von Grubenwehren,
  • 2.
    • für Arbeiten zur
      • a)
        • Rettung von Personen,
      • b)
        • Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder
      • c)
        • Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.

Ermittlung der Temperaturwerte

(1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem
  • 1.
    • außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als
  • 2.
    • im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als
(2) Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als
  • 1.
    • außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von längstens
      • a)
        • einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von
      • b)
        • 2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von
  • 2.
    • im Salzbergbau in Abständen von längstens 2 Monaten.
(3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.
(4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.
(5) Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.
(6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen
  • 1.
    • außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur von mehr als
  • 2.
    • im Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr als
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als

(weggefallen)

Aufzeichnungen

(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen zu führen über
  • 1.
    • die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,
  • 2.
    • die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist,
  • 3.
    • die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,
  • 4.
    • Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind auf eine Beschäftigung
      • a)
        • außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als
      • b)
        • im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufzubewahren.
(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.

Bekanntmachung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage
  • 1.
    • außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als
  • 2.
    • im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1.
    • entgegen § 3 Personen über die zulässige tägliche Beschäftigungszeit hinaus beschäftigt,
  • 2.
    • entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei höheren als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten beschäftigt,
  • 3.
    • entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als
  • 4.
    • entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt,
  • 5.
    • entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut,
  • 6.
    • entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt,
  • 7.
    • entgegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder wiederholt,
  • 8.
    • entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, für zusammengefaßte Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der höchsten Temperatur zugrunde legt,
  • 9.
    • entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrundspeicher und Versuchsgruben.

(weggefallen)

Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft: