Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank mit dem Bund

Abkürzung
KVStGleichstV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich:
  • 1.
    • Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
  • 2.
    • die Europäische Atomgemeinschaft,
  • 3.
    • die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften vom 25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261) auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.