Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung

Abkürzung
KSVEntgV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen:
  • 1.
    • Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen,
  • 2.
    • übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.