(1) Das vorhandene Eigentum an Grundstücken, das nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 6. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 964) mit Wirkung vom 1. Oktober 1937 auf den Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, übergegangen ist, geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Landesverband über, der dem Unterverband des Reichsverbands der Ortskrankenkassen e.V. entspricht, der vor dem Rechtsübergang Eigentümer des Grundstücks war. Stimmen die Bereiche des Unterverbands vor dem 1. Oktober 1937 und des Landesverbands nach § 414 der Reichsversicherungsordnung nicht überein, so geht das Eigentum zu Bruchteilen auf die Landesverbände über, die für den Bereich des Unterverbands gebildet werden. Die Höhe des Eigentumsanteils des einzelnen Landesverbands bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Verhältnis der Durchschnittszahl der Versicherten im Jahr 1937 bei den Krankenkassen, die dem Unterverband angehört haben und jetzt dem Landesverband angehören, zu der Durchschnittszahl der Versicherten im Jahr 1937 bei allen Krankenkassen, die dem Unterverband angehört haben.