Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Abkürzung
JurPrNotSkV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
  • sehr guteine besonders hervorragende Leistung= 16 bis 18 Punkte
    guteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 13 bis 15 Punkte
    vollbefriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 10 bis 12 Punkte
    befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht= 7 bis 9 Punkte
    ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= 4 bis 6 Punkte
    mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= 1 bis 3 Punkte
    ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung= 0 Punkte.

Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
  • 14.00 - 18.00sehr gut
    11.50 - 13.99gut
    9.00 - 11.49vollbefriedigend
    6.50 - 8.99befriedigend
    4.00 - 6.49ausreichend
    1.50 - 3.99mangelhaft
    0 - 1.49ungenügend.

Übergangsvorschrift

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

(weggefallen)

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.