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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes
Abkürzung
JubVÄndV 4
Aktualisiert am 3. Januar 2026
Art 1
-
Art 2
-
Art 3
Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt auf Antrag.
Art 4
(weggefallen)
-
Art 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4 (weggefallen)
Art 5
Art 1
Verzeichnis