Verordnung über verwandte Handwerke

Abkürzung
HwVerwdtV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die in der Anlage zu dieser Verordnung in Spalte I aufgeführten zulassungspflichtige Handwerke sind mit den unter der gleichen Nummer in Spalte II aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerken im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung verwandt.

(weggefallen)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.