Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

Abkürzung
HiWerkBehKGÄndG
Aktualisiert am 3. Januar 2026

An der Rentenerhöhung nehmen auch die Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert worden ist.

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.