Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung
"Hilfswerk für behinderte Kinder"
Abkürzung
HiWerkBehKGÄndG
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
An der Rentenerhöhung nehmen auch die Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert worden ist.
§ 2Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.