Siebte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Abkürzung
HZvV 7
Aktualisiert am 3. Januar 2026

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
  • 1.
    • der Firma Peter Roth KG, Saarbrücken, und
  • 2.
    • der Firma Halberg-Guss GmbH, Saarbrücken-Brebach.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 15. Juni 1987 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 15. März 1989 in Kraft.