Dritte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Abkürzung
HZvV 3
Aktualisiert am 3. Januar 2026

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
  • 1.
    • der Firma C. und W. Kreis GmbH & Co. KG, Völklingen/Saar,
  • 2.
    • der Firma C. und W. Kreis GmbH, Völklingen/Saar,
  • 3.
    • der Firma Röchling-Burbach Wohnungs- und Baubetreuungs-GmbH, Völklingen/Saar.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt, mit Wirkung vom 31. Dezember 1972 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 22. Dezember 1977 in Kraft.