Zweite Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Abkürzung
HZvV 2
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der Firma Röchling - Burbach Weiterverarbeitung GmbH, Völklingen/Saar, und der Firma Otto Wolff - Homburger Bau GmbH, Neunkirchen/Saar, sind in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert; dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104) auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft.