Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin

Abkürzung
GlasVAusbV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird
  • 1.
    • gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 34, Glasveredler, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
  • 2.
    • gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
  • 1.
    • Kanten- und Flächenveredelung,
  • 2.
    • Schliff und Gravur,
  • 3.
    • Glasmalerei und Kunstverglasung

Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredelung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung vermittelt werden. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11 nachzuweisen.

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
  • 1.
    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  • 2.
    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  • 3.
    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  • 4.
    • Umweltschutz,
  • 5.
    • Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
  • 6.
    • Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
  • 7.
    • Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
  • 8.
    • Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
  • 9.
    • Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
  • 10.
    • Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen,
  • 11.
    • Herstellen von Klebeverbindungen,
  • 12.
    • Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung,
  • 13.
    • Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen,
  • 14.
    • Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
  • 1.
    • in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung:
      • a)
        • Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten,
      • b)
        • Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten,
      • c)
        • Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten,
      • d)
        • Herstellen von Säuremattierungen,
      • e)
        • Herstellen von Strahlmattierungen,
      • f)
        • Herstellen von Beschichtungen,
      • g)
        • Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
      • h)
        • Herstellen von Glaskonstruktionen,
      • i)
        • Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
      • k)
        • Elektrotechnik;
  • 2.
    • in der Fachrichtung Schliff und Gravur:
      • a)
        • Durchführen von vorbereitenden Arbeiten,
      • b)
        • Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen,
      • c)
        • Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten,
      • d)
        • Gravieren oder Schleifen;
  • 3.
    • in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung:
      • a)
        • Herstellen von Kunstverglasungen,
      • b)
        • Anfertigen von Glasmalereien,
      • c)
        • Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
      • d)
        • Ausführen von Glasätzungen,
      • e)
        • Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
      • f)
        • Schützen von Glasgestaltungen,
      • g)
        • Restaurieren von Glasgestaltungen.

Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kanten- undFlächenveredelung

(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II A aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbeitung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
  • 1.
    • im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:
    • Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten erstellen sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann;
  • 2.
    • im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung:
    • Beschreiben der Vorgehensweise beim Bearbeiten von Glas und glasähnlichen Stoffen in verschiedenen Schliff- und Flächenveredelungstechniken einschließlich Montage und Instandsetzung von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann;
  • 3.
    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
  • 1.im Prüfungsbereich Planung und Entwurf120 Minuten,
    2.im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung180 Minuten,
    3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
  • 1.Prüfungsbereich Planung und Entwurf30 Prozent,
    2.Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung50 Prozent,
    3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Prüfungsteil und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schliff und Gravur

(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schliff und Gravur erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II B aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
  • 1.
    • Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichtigung von einer oder mehreren Grundschlifftechniken, Flächenschliffen sowie Trennarbeiten und Verklebungen oder
  • 2.
    • Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichtigung von einer oder mehreren Grundschliff- und Gravurtechniken sowie Trennarbeiten und Verklebungen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbeitung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
  • 1.
    • im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:
    • Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten erstellen sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann;
  • 2.
    • im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung:
    • Beschreiben der Vorgehensweise beim Bearbeiten von Glas in verschiedenen Schliff- und Gravurtechniken sowie Verklebung und Instandsetzung von Glaskörpern; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann;
  • 3.
    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
  • 1.im Prüfungsbereich Planung und Entwurf120 Minuten,
    2.im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung180 Minuten,
    3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
  • 1.Prüfungsbereich Planung und Entwurf30 Prozent,
    2.Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung50 Prozent,
    3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Glasmalerei undKunstverglasung

(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II C aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbeitung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
  • 1.
    • im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:
    • Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten erstellen sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann;
  • 2.
    • im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung:
    • Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen, Montieren und Instandsetzen von Kunstverglasungen, Glasmalereien, Glasverschmelzungen, Strahlarbeiten oder Glasverklebungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann;
  • 3.
    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
    • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
  • 1.im Prüfungsbereich Planung und Entwurf120 Minuten,
    2.im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung180 Minuten,
    3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
  • 1.Prüfungsbereich Planung und Entwurf30 Prozent,
    2.Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung50 Prozent,
    3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.