(1) Zur Beschleunigung der Abwicklung der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung haben die Abwickler der Gesellschaft deren Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden; in der Aufforderung haben sie auf die Auflösung der Gesellschaft und auf die Folgen der Nichtanmeldung sowie darauf hinzuweisen, daß durch die Anmeldung die Verjährung der Ansprüche nicht unterbrochen wird. In der Aufforderung ist ein Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Anmeldung spätestens zu erfolgen hat.