Dritte Verordnung zur Änderung der
Makler- und Bauträgerverordnung
Abkürzung
GewO§34cDVÄndV 3
Aktualisiert am 3. Januar 2026
Art 1
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Art 2Übergangsvorschriften
Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.