Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Abkürzung
GewO§34cDVÄndV 3
Aktualisiert am 3. Januar 2026

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Übergangsvorschriften

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.