Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung

Abkürzung
GesamtBeitrV 1998
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Grundsatz

Der Bund entrichtet für die versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und für die versicherungspflichtigen Zivildienstleistenden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) je einen Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr, in dem der Dienst geleistet worden ist (Beitragsjahr).

Berechnungsgrundlage

(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:
  • 1.
    • als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im
(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet:

(weggefallen)

Zahlung und Fälligkeit

(1) Der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr ist jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Dienststelle zu zahlen. Bis zum Fünfzehnten des zweiten Monats eines jeden Beitragsvierteljahres sind angemessene Abschläge auf den Gesamtbeitrag zu leisten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum 31. März 2004 zu zahlen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.