(1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe einer jährlich fortzuschreibenden Förderungsliste des Landes gewährt. Die Förderungsliste enthält die einzelnen vorgesehenen Maßnahmen, die Höhe der förderungsfähigen Ausgaben, den Finanzierungsplan, den voraussichtlichen Durchführungszeitraum und eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen.