Erste Verordnung zur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf
Abkürzung
FrHfGrDEGV 1
Aktualisiert am 3. Januar 2026
Art 1
Der durch § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541) beschriebene Verlauf der Grenze des Freihafens Deggendorf wird wie folgt neu bestimmt:
Art 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.