§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Kundenorientierung und -beratung:
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,
Markt- und Kundenbeziehungen,
Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme;
Bilddatenträger und Speicherprozesse;
Bildbearbeitung und Bildübertragung:
Bearbeitungs- und Übertragungstechniken,
Medienintegration und -vernetzung;
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
Kalkulation und Kennziffern,
Qualitätssichernde Maßnahmen,
Beschwerde und Reklamation;