Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

Abkürzung
FotoMedFachAusbV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird
  • 1.
    • nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
  • 2.
    • nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung

Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
  • 1.
    • Kundenorientierung und -beratung:
      • 1.1
        • Kundenberatung,
      • 1.2
        • Kundenkommunikation,
      • 1.3
        • Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
      • 1.4
        • Kundenschulung,
      • 1.5
        • Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
  • 2.
    • Marketing und Vertrieb:
      • 2.1
        • Verkauf,
      • 2.2
        • Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,
      • 2.3
        • Markt- und Kundenbeziehungen,
      • 2.4
        • Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme;
  • 3.
    • Bildaufnahme:
      • 3.1
        • Bildgestaltung,
      • 3.2
        • Bilderstellung,
      • 3.3
        • Bilddatenträger und Speicherprozesse;
  • 4.
    • Bildbearbeitung und Bildübertragung:
      • 4.1
        • Bearbeitungs- und Übertragungstechniken,
      • 4.2
        • Kalibrierung,
      • 4.3
        • Medienintegration und -vernetzung;
  • 5.
    • Bildwiedergabe;
  • 6.
    • Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
      • 6.1
        • Kalkulation und Kennziffern,
      • 6.2
        • Warenwirtschaft;
  • 7.
    • Qualitätssicherung:
      • 7.1
        • Qualitätssichernde Maßnahmen,
      • 7.2
        • Beschwerde und Reklamation;

Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
  • 1.
    • Branche und Betrieb,
  • 2.
    • Kommunikation und Verkauf
(4) Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,
      • b)
        • Arbeitsabläufe planen und
      • c)
        • für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Regelungen berücksichtigen
  • 2.
    • der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • Waren- und Produktkennzeichnungen im Verkaufsgespräch nutzen,
      • b)
        • Verkaufssituationen beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und
      • c)
        • Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforderliche Berechnungen durchführen
  • 2.
    • der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  • 1.
    • Kundengespräch,
  • 2.
    • Waren und Dienstleistungen,
  • 3.
    • Kaufmännisches Handeln,
  • 4.
    • Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • Gespräche situations- und adressatengerecht führen,
      • b)
        • kunden- und serviceorientiert handeln,
      • c)
        • Kunden fachgerecht beraten und
      • d)
        • Waren und Dienstleistungen verkaufsgerecht anbieten oder Bilderstellungs- und Bildverarbeitungsprozesse erläutern
  • 2.
    • hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
      • a)
        • Verkauf,
      • b)
        • Bildtechnik;
  • 3.
    • der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus, von denen eine das Gebiet Verkauf und die andere das Gebiet Bildtechnik betrifft;
  • 4.
    • die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
(5) Für den Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • Produktinformationen erschließen und technologische Entwicklungen bei den Bildmedien darstellen und
      • b)
        • Prozesse der Bildaufnahme, -verarbeitung, -übermittlung und -ausgabe darstellen und planen und dabei gestalterische, technologische, wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Anforderungen berücksichtigen
  • 2.
    • der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • Kalkulationen durchführen und Kennziffern beurteilen,
      • b)
        • Vorschläge zur Gestaltung des Waren- und Dienstleistungsangebots entwickeln und begründen,
      • c)
        • Marketingmaßnahmen planen und bewerten,
      • d)
        • Verkauf, Einkauf und Lagerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben planen und durchführen,
      • e)
        • Reklamationen und Beschwerden bearbeiten und
      • f)
        • Kommunikation im Betrieb sowie mit Kunden zielgerichtet gestalten
  • 2.
    • der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  • 2.
    • der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  • 1.Prüfungsbereich Kundengespräch30 Prozent,
    2.Prüfungsbereich Waren und
    Dienstleistungen
    30 Prozent,
    3.Prüfungsbereich Kaufmännisches
    Handeln
    30 Prozent
    4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
    Sozialkunde
    10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  • 1.
    • im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  • 2.
    • im Prüfungsbereich Kundengespräch mit mindestens „ausreichend“,
  • 3.
    • in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
  • 4.
    • in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.