(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, Ludwigstraße 3-5, 6540 Simmern (Hunsrück), zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.