Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen

Abkürzung
FinDiszErstV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Erstattung der Mittel, die die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung der Bundesrepublik Deutschland für die Erstattung an die begünstigten Betriebsinhaber zuweist.

Auszahlungszeitraum

Der nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Betrag ist innerhalb des Agrar-Haushaltsjahres nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116 auszuzahlen, auf das zuvor die Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1; L 65 vom 25.2.2021, S. 80) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind.

Erstattungsfaktor

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat im Falle eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 einen Erstattungsfaktor für die Berechnung des Erstattungsbetrags an die begünstigten Betriebsinhaber festzulegen.
(2) Der Erstattungsfaktor nach Absatz 1 ist wie folgt zu berechnen:
  • 1.
    • Addition des Gesamtbetrags der für das Kalenderjahr in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Direktzahlungen, die den Schwellenwert nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 überschreiten, mit 10 000 000 Euro,
  • 2.
    • Division des von der Kommission für die Bundesrepublik Deutschland in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Betrags durch den Betrag nach Nummer 1.
(3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 hat die Bundesanstalt auch auf den Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 hinzuweisen.

Mitteilungen der Länder

Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 3 haben die zuständigen Behörden der Länder in den Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116, auf die Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden, der Bundesanstalt bis spätestens 15. November den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 mitzuteilen.

Erstattungsbetrag

(1) Der Erstattungsbetrag für die begünstigten Betriebsinhaber ist zu berechnen, indem die dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 zu gewährenden Direktzahlungen, die den in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Schwellenwert überschreiten, mit dem nach § 3 Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.
(2) Werden Direktzahlungen für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 nach dem 15. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt, hat die Erstattung in dem Agrar-Haushaltsjahr zu erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erneut ein Betrag zugewiesen worden ist. Dabei ist der Erstattungsfaktor anzuwenden, der für das Kalenderjahr ermittelt wurde, in dem die betreffenden Direktzahlungen beantragt worden sind.

Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 4 haben die zuständigen Behörden der Länder der Bundesanstalt im Agrar-Haushaltsjahr 2023 den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 bis spätestens zum Ablauf des 13. Januar 2023 mitzuteilen.
(2) Für ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2023 verspätet ausgezahlte Direktzahlungsbeträge, für die Anträge bis einschließlich des Antragsjahres 2021 gestellt worden sind, ist der für das jeweilige Antragsjahr nach § 2 Absatz 1 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10.12.2014 V2) ermittelte Erstattungsfaktor anzuwenden. Die Erstattung darf frühestens in dem Agrar-Haushaltsjahr erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ein entsprechender Betrag zugewiesen worden ist.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10.12.2014 V2) außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 der in Satz 1 genannten Verordnung mit Wirkung zum Ablauf des 15. Oktober 2022 außer Kraft.