Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Abkürzung
FinAusglG1970DV 2
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer imAusgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
  • für Baden-Württemberg1.533.788.000 DM,
    für Bayern1.977.758.000 DM,
    für Berlin399.842.000 DM,
    für Bremen126.812.000 DM,
    für Hamburg309.220.000 DM,
    für Hessen927.696.000 DM,
    für Niedersachsen1.575.916.000 DM,
    für Nordrhein-Westfalen2.914.859.000 DM,
    für Rheinland-Pfalz737.676.000 DM,
    für das Saarland289.911.000 DM,
    für Schleswig-Holstein649.841.000 DM.

Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern imAusgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:
  • 1.als endgültige Ausgleichsbeiträge
    von Baden-Württemberg314.427.000 DM,
    von Hamburg293.948.000 DM,
    von Hessen290.015.000 DM,
    von Nordrhein-Westfalen316.946.000 DM;
    2.als endgültige Ausgleichszuweisungen
    an Bayern148.199.000 DM,
    an Bremen89.515.000 DM,
    an Niedersachsen407.306.000 DM,
    an Rheinland-Pfalz228.426.000 DM,
    an das Saarland142.799.000 DM,
    an Schleswig-Holstein199.091.000 DM.

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
  • 1.Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
    Bayern5.578.000 DM,
    Bremen12.517.000 DM,
    Hessen2.052.000 DM,
    Nordrhein-Westfalen53.268.962 DM,
    Schleswig-Holstein32.994.000 DM;
    2.Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:
    Baden-Württemberg22.679.000 DM,
    Berlin3.584.000 DM,
    Hamburg10.782.000 DM,
    Niedersachsen49.935.000 DM,
    Rheinland-Pfalz12.317.000 DM,
    Saarland7.102.000 DM.

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.