§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7Inhalt des Teiles 1
§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 9Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“
§ 10Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
§ 11Inhalt des Teiles 2
§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 13Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
§ 14Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
| „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ | mit 20 Prozent, |
| „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ | mit 10 Prozent, |
| „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ | mit 40 Prozent, |
| „Fertigungstechnik“ | mit 20 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
| „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ | mit 20 Prozent, |
| „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ | mit 10 Prozent, |
| „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ | mit 40 Prozent, |
| „Fertigungstechnik“ | mit 20 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten