Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen

Abkürzung
FRG§15VÄndV 3
Aktualisiert am 3. Januar 2026

§ 1 Kursivdruck: Änderungsvorschrift

(1) Die Anerkennung der Systeme der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und für Schriftsteller nach § 1 gilt auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.
(2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.

Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.