§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
§ 7Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereich
§ 10Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“
§ 14Prüfungsbereich „Produkte und Lagerhaltung“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
| 1. | „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“ | mit 70 Prozent, |
| 2. | „Produkte und Lagerhaltung“ | mit 20 Prozent sowie |
| 3. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten