Verordnung zur Neubestimmung von Arzneimittel-Festbetragsgruppen

Abkürzung
FGNV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die in der Anlage Teil 1 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu bestimmt; die in der Anlage Teil 2 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu bestimmt. Für die jeweilige Standardpackung werden die in der Anlage Teil 1 und 2 ausgewiesenen Festbeträge in Euro auf Grund von § 35a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt. Für Arzneimittel, die nicht der Standardpackung entsprechen, ergibt sich der Festbetrag in Euro durch Multiplikation des Festbetrages der Standardpackung mit dem Ergebnis der in der Anlage genannten gruppenspezifischen Regressionsgleichung. Die festgesetzten Festbeträge gelten für alle Arzneimittel, die von der jeweiligen Gruppenbeschreibung erfasst werden.

Die nach § 1 Satz 2 festgesetzten Festbeträge sowie die nach § 1 Satz 3 errechneten Festbeträge sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2)