Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes

Abkürzung
ErdölBevVbdStiRV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300 000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300 000 Tonnen hinaus angefangenen 300 000 Tonnen eine weitere Stimme.

(weggefallen)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.