Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Abkürzung
EnWGKostV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Anwendungsbereich

Die Bundesnetzagentur erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

Gebührenhöhe

Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.

Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Diese Verordnung in der ab dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Für Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) findet die Anlage in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Nach Änderungen dieser Verordnung ist ihre jeweils geltende Fassung auch auf Verfahren anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.