§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
§ 4Verantwortlichkeit
§ 5Schiffahrtszeichen
| Farbe: | bei Tonne |
| weiß mit einem - von oben gesehen -rechtwinkligen gelben Kreuz | |
| bei Stange | |
| weiß mit einem breiten gelben Band | |
| Form: | Faßtonne, Kugeltonne oder Stange |
| Toppzeichen: | Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. |
| Farbe: | bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz bei Spierentonne und Stange gelb mit einem breiten roten Band |
| Form: | Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange |
| Beschriftung: | Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G." |
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | |
| gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen. | |
| Feuer (wenn vorhanden): | |
| Farbe: | gelb |
| Kennung: | /Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3) |
§ 6Schallsignalanlagen
§ 7Sichtzeichen
§ 8Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge
§ 9Durchfahren von Brücken
§ 10Zuständigkeiten
§ 11Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 12Befreiung
§ 13Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
§ 14Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung
§ 15Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung
§ 16
§ 17Inkrafttreten