Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Abkürzung
EinhV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Gesetzliche Einheiten

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind
  • 1.
    • die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,
  • 2.
    • die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.
(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.
(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.

Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.

Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.

Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.