§ 6Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung
bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern und
bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.
(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,
Anzahl der auszuführenden Eier,
Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,
Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und
einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 erforderlich machen.
(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.