(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die nachträgliche Eheschließung beurkundet worden ist. Hat das hiernach zuständige Landgericht seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Frau oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des ältesten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebenden Kindes.