§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
§ 7Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereich
§ 10Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“
§ 14Prüfungsbereich „Technologie“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
| „Anfertigen einer Fasserarbeit“ | mit 60 Prozent, |
| „Technologie“ | mit 30 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
| „Anfertigen einer Fasserarbeit“ | mit 60 Prozent, |
| „Technologie“ | mit 30 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 18Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten