§ 1Anwendungsbereich
§ 2Ausschluss einer Erschwerniszulage
§ 2aTeilzeitbeschäftigung
§ 3Allgemeine Voraussetzungen
§ 4Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4aWeitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 5Ausschluss der Zulage
§ 6(weggefallen)
§ 6a(weggefallen)
§ 7Allgemeine Voraussetzungen
§ 8Höhe der Zulage
| 18,01 Euro, |
| 21,86 Euro, |
| 27,16 Euro, |
| 34,99 Euro. |
§ 9Berechnung der Zulage
§ 10Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
§ 11Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
§ 12Allgemeine Voraussetzungen
§ 13Höhe der Zulage
| von mehr als 20 Metern | 2,14 Euro, |
| von mehr als 50 Metern | 3,58 Euro, |
| von mehr als 100 Metern | 5,73 Euro, |
| von mehr als 200 Metern | 9,31 Euro, |
| von mehr als 300 Metern | 12,88 Euro. |
| von mehr als 50 Metern | um 0,71 Euro, |
| von mehr als 100 Metern | um 1,43 Euro, |
| von mehr als 200 Metern | um 2,14 Euro, |
| von mehr als 300 Metern | um 2,87 Euro. |
| 1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen | |
| 1,43 Euro, | ||
| 2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen | |
| 2,14 Euro, | ||
| 3. | Errichten oder Abbrechen | |
| 2,87 Euro. |
§ 14Berechnung der Zulage
§ 15Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 16Zulage für Klimaerprobung
§ 16aZulage für Unterdruckkammerdienst
§ 16bZulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
§ 16cZulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
| einer innereuropäischen Rückführung | 70 Euro, |
| einer außereuropäischen Rückführung | 100 Euro. |
| einer innereuropäischen Rückführung | 70 Euro, |
| einer außereuropäischen Rückführung | 100 Euro. |
§ 17Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
§ 17aAllgemeine Voraussetzungen
§ 17bHöhe der Zulage
§ 17cAusschluss der Zulage
§ 17dWeitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 18Entstehen des Anspruchs
§ 19Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
§ 20(weggefallen)
§ 21Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
§ 21aZulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
§ 22Zulage für besondere Einsätze
| Nummer | Verwendung | Betrag (in Euro pro Monat) | 1 | 2 |
|---|---|---|---|---|
| 1 | in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500 | ||
| 2 | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 | ||
| 3 | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | |||
| 4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando | |||
| 5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist | 375 | ||
| 6 | in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) | 325 | ||
| 7 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | |||
| 8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind | 250 | ||
| 9 | in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | |||
| 10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft | |||
| 11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe | |||
| 12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse | |||
| 13 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker | 188. |
§ 22aZulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
| 1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
| 2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
| 3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
| 4. | Flugschüler | 96 Euro. |
§ 23Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
§ 23aZulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
(XXXX)§§ 23b und 23c(weggefallen)
§ 23dZulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
| der Marine oder anderer Streitkräfte | 32,10 Euro, |
| sonstiger Eigner | 21,40 Euro. |
| der Marine oder anderer Streitkräfte | 32,10 Euro, |
| sonstiger Eigner | 21,40 Euro. |
§ 23eZulage für Minentaucher
| Minentaucheinsätzen angeordnet ist | 392 Euro monatlich, |
| im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
| Minentaucheinsätzen angeordnet ist | 392 Euro monatlich, |
| im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
§ 23fZulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
| 1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 564 Euro monatlich, |
| 2. | sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, | 432 Euro monatlich, |
| 3. | Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres | 372 Euro monatlich, |
| 4. | sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter | 294 Euro monatlich, |
| 5. | Lufttransportbegleiter | 180 Euro monatlich, |
| 6. | Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 168 Euro monatlich, |
| 7. | Angehörige der Sondergruppe | 138 Euro monatlich. |
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 | um 144 Euro, |
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 | um 108 Euro, |
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 | um 96 Euro. |
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 | um 144 Euro, |
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 | um 108 Euro, |
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 | um 96 Euro. |
| 1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 396 Euro monatlich, |
| 2. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen | 270 Euro monatlich. |
§ 23gZulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
| a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 214,75 Euro monatlich, |
| b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 143,16 Euro monatlich. |
§ 23hZulage für Fallschirmspringer
§ 23iZulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
| Belastungswert (Gruppe) | Personalnach Absatz 4 Nummer 1 und 2 | Personalnach Absatz 4 Nummer 3 |
|---|---|---|
| mehr als 1 000 (Gruppe I) | 114,53 Euro | 42,95 Euro |
| mehr als 2 000 (Gruppe II) | 143,16 Euro | 57,26 Euro |
| mehr als 4 500 (Gruppe III) | 171,79 Euro | 71,58 Euro |
| mehr als 7 000 (Gruppe IV) | 200,42 Euro | 85,90 Euro |
§ 23jZulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
§ 23kZulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
§ 23lZulage für Bergführer
§ 23mZulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
| des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 1 125 Euro, |
| wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist | 800 Euro, |
| im Übrigen | 550 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 4 | 800 Euro. |
| des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 1 125 Euro, |
| wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist | 800 Euro, |
| im Übrigen | 550 Euro, |
| wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist | 800 Euro, |
| im Übrigen | 550 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 4 | 800 Euro. |
§ 23nZulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
§ 23oZulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
§ 23pZulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
| des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a | 500 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b | 300 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 2 | 250 Euro. |
| des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a | 500 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b | 300 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 2 | 250 Euro. |
§ 23qZulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung
§ 23rZulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien
§ 24Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen