Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes

Abkürzung
ESanMV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen

Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:
  • 1.
    • für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,
  • 2.
    • für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,
  • 3.
    • für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,
  • 4.
    • für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4 und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a,
  • 5.
    • für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,
  • 6.
    • für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,
  • 7.
    • für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie
  • 8.
    • für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)

Anforderung an ein Fachunternehmen

(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
  • 1.
    • Mauer- und Betonbauarbeiten,
  • 2.
    • Stukkateurarbeiten,
  • 3.
    • Maler- und Lackierungsarbeiten,
  • 4.
    • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  • 5.
    • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  • 6.
    • Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  • 7.
    • Brunnenbauarbeiten,
  • 8.
    • Dachdeckerarbeiten,
  • 9.
    • Klempnerarbeiten,
  • 10.
    • Glasarbeiten,
  • 11.
    • Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
  • 12.
    • Kälteanlagenbau,
  • 13.
    • Elektrotechnik und -installation,
  • 14.
    • Metallbau,
  • 15.
    • Ofen- und Luftheizungsbau,
  • 16.
    • Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
  • 17.
    • Schornsteinfegerarbeiten,
  • 18.
    • Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
  • 19.
    • Betonstein- und Terrazzoherstellung.
(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern
  • 1.
    • die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,
  • 2.
    • die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
  • 3.
    • die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)

Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)