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Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft
Abkürzung
ERPBürgschG
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
-
§ 2
Der
§ 2 erster Kursivdruck: Jetzt Bundesminister für Wirtschaft
§ 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 1
Verzeichnis