Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft

Abkürzung
ERPBürgschG
Aktualisiert am 3. Januar 2026

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Der
§ 2 erster Kursivdruck: Jetzt Bundesminister für Wirtschaft

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.