Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Abkürzung
EGRechtÜblV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.

Für das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung genannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:
  • 1.
    • Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die unter diese Rechtsvorschriften fallenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie den in diesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Anforderungen entsprechen.
  • 2.
    • Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften sind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden.

(1) Es kann genehmigt werden, daß Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 1) enthaltenen Verträgen aufgeführt sind, im Rahmen der in diesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte abweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eingeführt werden dürfen. Die Genehmigung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem Abweichungen von diesen Vorschriften nach Maßgabe dieser Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig sind. Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, daß die Erzeugnisse den in diesem Gebiet geltenden Anforderungen entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, für die in Anlage I des Einigungsvertrages für das in Artikel 3 dieses Vertrages genannte Gebiet Ausnahmen von den für das Inverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, soweit die Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90/657/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Übergangsmaßnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der Harmonisierung der technischen Vorschriften anwendbar sind (ABl. EG Nr. L 353 S. 65), aufgeführt sind.
(3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder in Form der Allgemeinverfügung erteilt werden.
(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
  • 1.
    • die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Abweichungen von den in Anlage 1 Kapitel I Nr. 3, Anlage 2 Kapitel I und Kapitel III Nr. 1 bis 14 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 1 bis 5 und 8 und Kapitel II Nr. 3 und 4 genannten Vorschriften
  • 2.
    • im übrigen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(1) In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwendung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 hergestellt sind und Erzeugnisse, die auf Grund einer Genehmigung nach § 3 eingeführt sind, dürfen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden. Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.
(2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.

Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1.
    • entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausführt oder
  • 2.
    • entgegen Anlage 3 Kapitel I Nr. 8 Buchstabe d Satz 1 vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.