§ 2Zugang zum EES zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung
(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind
die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
der Bundesnachrichtendienst,
der Militärische Abschirmdienst,
die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
die Staatsanwaltschaften der Länder,
die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum Einreise- /Ausreisesystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/2226 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern
eine Liste der zentralen Zugangsstellen,
eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie
eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Einreise- /Ausreisesystem ermächtigt sind.