GESETZES
WELT
Suche
Bundesrecht
Länderrecht
Urteile
Gerichte
Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968
Abkürzung
DiätenGÄndG 2
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
-
§ 2
§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
§ 1
§ 2
§ 1
Verzeichnis