Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968

Abkürzung
DiätenGÄndG 2
Aktualisiert am 3. Januar 2026

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§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.