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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
Abkürzung
DiätenGÄndG
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
-
§ 2
§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
§ 3
-
§ 1
§ 2
§ 3
§ 1
Verzeichnis