(1) Mitglieder, die aus dem Bundestag ausscheiden, erhalten, wenn sie dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört haben, die Aufwandsentschädigung bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft zum Bundestag wird die Aufwandsentschädigung für einen weiteren Monat geleistet. Zeiten, für die nach den Sätzen 1 und 2 Zahlungen geleistet worden sind, werden angerechnet. Auf Antrag kann der Präsident die Zahlung der nach den Sätzen 1 und 2 zustehenden Aufwandsentschädigung in einer Summe genehmigen. Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den Bundestag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2. Wurde das ehemalige Mitglied in einer Summe abgefunden, ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen die Summe zu erstatten ist.