Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Abkürzung
DestAusbV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Destillateur/Destillateurin wird staatlich anerkannt.

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
  • 1.
    • Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
  • 2.
    • Umweltschutz,
  • 3.
    • Ausführen von Hygienemaßnahmen,
  • 4.
    • Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
  • 5.
    • Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
  • 6.
    • Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
  • 7.
    • Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
  • 8.
    • Herstellen von Halbfabrikaten,
  • 9.
    • Herstellen von Spirituosen,
  • 10.
    • Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
  • 11.
    • Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,
  • 12.
    • Abfüllen von Spirituosen.

Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  • 1.
    • Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrikaten,
  • 2.
    • Vorbereiten und Bedienen von Pumpen und Mischgefäßen sowie Aufguß- und Schichtenfiltern,
  • 3.
    • Bestimmen gebräuchlicher Fruchtsäfte und Früchte,
  • 4.
    • Bestimmen des Alkoholgehalts in extraktfreien Erzeugnissen,
  • 5.
    • Herstellen von Zuckerlösungen unterschiedlicher Konzentration,
  • 6.
    • Zusammenstellen einfacher Rezepturen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
  • 1.
    • Aufbau und Arbeitsweise von Pumpen und Mischgefäßen,
  • 2.
    • Arbeitsprinzip von Wäge- und Meßeinrichtungen,
  • 3.
    • Art, Herkunft und Verarbeitung der nichtalkoholischen Rohstoffe,
  • 4.
    • Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
  • 5.
    • Lagerung von Drogen, Früchten und Zucker,
  • 6.
    • Ausführung der Mazeration und Perkolation,
  • 7.
    • produktbezogene Rechtsvorschriften,
  • 8.
    • Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
  • 9.
    • Mischungsberechnung,
  • 10.
    • Prozentrechnung.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  • 1.
    • Bestimmen der handelsüblichen Rohstoffe und Halbfabrikate,
  • 2.
    • Kontrollieren von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spirituosen,
  • 3.
    • Herstellen von Halbfabrikaten,
  • 4.
    • Herstellen von Spirituosen,
  • 5.
    • Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,
  • 6.
    • Abfüllen von Spirituosen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
  • 1.
    • im Prüfungsfach Technologie:
      • a)
        • Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung der Rohstoffe und Halbfabrikate,
      • b)
        • Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,
      • c)
        • Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,
      • d)
        • Klärung und Filtration von Halbfabrikaten und Spirituosen,
      • e)
        • Lagerung von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spirituosen,
      • f)
        • Qualitätsmerkmale handelsüblicher Spirituosen,
      • g)
        • produktbezogene Rechtsvorschriften,
      • h)
        • Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
      • i)
        • betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
  • 2.
    • im Prüfungsfach Technische Mathematik:
      • a)
        • Berechnung von Rezepturen einschließlich des Extraktgehalts und der Kontraktion,
      • b)
        • Aufstärkungs- und Herabsetzungsberechnung,
      • c)
        • Schwundberechnung,
      • d)
        • Gewichts-, Volumen- und Alkoholberechnung anhand vorgegebener Tabellen;
  • 3.
    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
    • Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
  • 1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
    2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
    3.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind
§ 9 Kursivdruck: Gegenstandslos

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Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.