§ 1Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Probenahmegeräte
§ 4Umfang einer Partie
§ 5Anzahl und Umfang der erforderlichenEinzelproben
| 1 | 2 |
| Art und Umfang der Partie | Probenzahl |
| Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter: | Mindestzahl der Einzelproben: |
| 7 |
| die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder cbm, aufgerundet auf ganze Zahlen |
| 40 |
| Verpackt: | Mindestzahl der zu beprobenden Packungen: |
| 4 |
| |
| alle |
| 4 |
| die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen |
| 20 |
§ 6Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben
§ 7Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben
§ 8Entnahme und Bildung der Proben
§ 9Behandlung der Endproben
§ 10Probenahmeprotokoll
§ 11Verwendung der Endproben
§ 12Analysemethoden
§ 13(weggefallen)
§ 14(Inkrafttreten)