Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

Abkürzung
DüngMProbV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Sachlicher Anwendungsbereich

Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
  • 1.
    • eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
  • 2.
    • eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
  • 3.
    • eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
  • 4.
    • eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
  • 5.
    • eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Probenahmegeräte

(1) Die Probenahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.
(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.
(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.

Umfang einer Partie

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

Anzahl und Umfang der erforderlichenEinzelproben

(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.
  • 12
    Art und Umfang der PartieProbenzahl
    Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter:Mindestzahl der Einzelproben:
    a)
    bis 2,5 t oder bis 2,5 cbm
    7
    b)
    über 2,5 t bis 80 t oder über 2,5 cbm bis 80 cbm
    die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder cbm, aufgerundet auf ganze Zahlen
    c)
    über 80 t oder über 80 cbm
    40
    Verpackt:Mindestzahl der zu beprobenden Packungen:
    a)
    Packungen bis 1 kg oder 1 l Inhalt
    4
    b)
    Packungen über 1 kg oder 1 l Inhalt:
    -
    bis 4 Packungen
    alle
    -
    5 bis 16 Packungen
    4
    -
    17 bis 400 Packungen
    die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen
    -
    über 400 Packungen
    20
  • a)
    • bis 2,5 t oder bis 2,5 cbm
(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Einzelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.

Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben

(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit
  • 1.
    • bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
  • 2.
    • bei den in § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
  • 3.
    • bei den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.
(2) Die Menge einer Sammelprobe darf
  • 1.
    • bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter
      • a)
        • vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,
      • b)
        • im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,
  • 2.
    • bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen

Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben

(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.
(2) Die Menge einer Endprobe darf
  • 1.
    • 500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  • 2.
    • bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe
(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der Detonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschreiten.

Entnahme und Bildung der Proben

(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.
(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:
  • 1.
    • die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,
  • 2.
    • das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,
  • 3.
    • bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelproben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnommen werden,
  • 4.
    • bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,
  • 5.
    • bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem Homogenisieren zu entnehmen.
(3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.
(4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.
(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf
  • 1.
    • zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  • 2.
    • bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe
(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.
(7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen.

Behandlung der Endproben

(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25 Grad Celsius aufzubewahren.
(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
  • 1.
    • Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,
  • 2.
    • Nummer des Probenahmeprotokolls,
  • 3.
    • bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes.

Probenahmeprotokoll

(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:
  • 1.
    • Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers,
  • 2.
    • Nummer des Probenahmeprotokolls,
  • 3.
    • Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,
  • 4.
    • bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,
  • 5.
    • bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,
  • 6.
    • Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,
  • 7.
    • Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Transportmitteln,
  • 8.
    • Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,
  • 9.
    • Art der Verpackung und Lagerung,
  • 10.
    • Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben,
  • 11.
    • Ort und Datum der Probenahme.
(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen.
(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.

Verwendung der Endproben

Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist von der Überwachungsbehörde für eine etwaige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzubewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.

Analysemethoden

(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat - Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwenden.
(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungsziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,
  • 1.
    • für die Untersuchung von Düngemitteln Methodenbuch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung 1999 und 2. Ergänzungslieferung 2004 und
  • 2.
    • für die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen Methodenbuch Band II. 2, 1. Auflage 2000,
(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im Prüfbericht anzugeben.

(weggefallen)

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(Inkrafttreten)

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