Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der Kostenordnung

Abkürzung
CSCGKostOÄndV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung befördert werden.

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.